EULEAD Vereinsstatuten

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen

EULEAD – European Club for Excellence in Leadership and Management

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

(4) Die Existenz des Vereins ist von unbegrenzter Dauer.

§2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt eine an traditionellen Werten und anspruchsvoller Qualität der Versorgung bemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere von Führungskräften sowie den gemeinnützigen Zweck der Gründung einer Bildungseinrichtung mit nationalem Schwerpunkt und internationaler Ausrichtung.

(2) Zielsetzung in diesem Zusammenhang ist vor allem der Nutzen im gesamtgesellschaftlichen Sinn zur Sicherung der Nachhaltigkeit im Bereich einer exzellenten Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der Kooperation mit nationalen und internationalen Partnern sowie bedarfsorientierter Ausrichtung vor allem in den Bereichen Leadership und Management.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
(a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende;
(b) Herausgabe von Publikationen und/oder Dokumentationen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Spenden, Subventionen und sonstige freiwillige Zuwendungen;
(c) Erträge aus Veranstaltungen;
(d) Erträge aus der Umsetzung und Entwicklung von Projekten.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(2) Als Mitglieder kommen insbesondere Personen, die ein besonderes Interesse an der Realisierung des Vereinszwecks haben, in Betracht.

(3) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Präsidium, das die Höhe nach Vorschlag des Vorstandes beschließt.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Vor Konstituierung (Entstehung) des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens nach Ablauf eines Jahres, verlängert sich jedoch nach Begleichen des Mitgliedsbeitrages um ein weiteres Jahr.

(3) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Tätigkeiten, die mit dem Status des Vereins unvereinbar sind oder diesem schaden, verfugt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Entscheidung zulässig, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§7
Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:

• die Mitgliederversammlung;
• den Vorstand
• den Beirat
• die Rechnungsprüfer
• das Schiedsgericht

§8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die ein Stimmrecht besitzen. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet im Abstand von 2 Jahren statt, wobei der Zeitpunkt und Ort vom Vorstand bestimmt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach seinem Ermessen einberufen werden und hat vom Vorstand nach schriftlicher Anfrage von nicht weniger als einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder sobald wie angemessen einberufen zu werden. Eine derartige Anfrage hat die während der einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnden Punkte sowie einen Antrag zur Abstimmung zu enthalten.

(3) Folgende Punkte obliegen dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:

• Änderungen der Vereinsstatuten;
• Auflösung des Vereins;
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung des Finanzberichts;
• Ratifizierung der Mitgliedsbeiträge;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Sonstige Angelegenheiten, die gemäß den rechtlichen Bestimmungen, diesen Statuten oder internen Bestimmungen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen sowie Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

§9
Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung, einschließlich der Angabe der vollständigen Tagesordnung hat an Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkten alle Mitglieder nicht später als zwanzig Tage vor dem Datum zu erfolgen. Jedes Mitglied kann die Berücksichtigung beim Präsidenten mindestens dreißig Tage vor dem Datum der von der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig wenn mindestens zwanzig wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder zum anberaumten Zeitpunkt anwesend, findet die Mitgliederversammlung zehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die später beginnende Mitgliederversammlung erfordert keine gesonderte Verlautbarung und Einladung.

§ 10
Vorsitz und Protokollierung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung, wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten, oder, falls dieser ebenfalls verhindert ist, vom Sekretär übernommen. Ist keine der oben genannten Personen verfügbar, führt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

(2) Der Sekretär ist für das Protokoll verantwortlich. Das Protokoll hat den Bericht der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse etwaiger Beschlüsse und Wahlen zu enthalten.

§ 11
Abstimmungsmodus

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, durch Wahlzettel oder elektronisch, wie vom Vorstand oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 12
Beschlüsse

Die Beschlussfassung geschieht stets mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Für die Änderung von Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit aller anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig. Der Antrag auf Änderung der Statuten muss zusammen mit der Einladung zu der Generalversammlung an alle Mitglieder erfolgen.

§ 13
Wahlen

(1) Allen Mitgliedern, die berechtigt sind, ein Amt zu bekleiden, steht es frei, sich für ihre Wahl in eine Position im Vorstand zu bewerben, vorbehaltlich der in den Statuten festgelegten Anforderungen. Alle Kandidaturen müssen spätestens dreißig Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden wird, dem Sekretär schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand veröffentlicht eine Liste aller qualifizierten Kandidaten, die ihr Interesse an einer Position bekundet haben sowie aller vom Vorstand nominierten Kandidaten.

(2) Zur Gewährleistung der Kontinuität übernimmt der Vizepräsident am Ende seiner Amtszeit automatisch die Präsidentschaft. Folglich wird die Position des Präsidenten nicht gewählt. Der Präsident gehört nach Ablauf seiner Funktionsperiode von 2 Jahren für weitere 2 Jahre als PastPräsident dem Vorstand an.

(3) Für die Position des Vizepräsidenten sind nur frühere Mitglieder des Vorstandes wählbar.

(4) Bleibt eine Position aufgrund fehlender Kandidaten oder aus anderen Gründen unbesetzt, obliegt es dem Vorstand ein aktuelles Mitglied des Vorstandes oder eines ständigen Ausschusses zur Übernahme der Agenden dieser Position bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Handlungsbefugnis zu ernennen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird eine Wahl zur Besetzung der freien Position abgehalten, wobei die gewählte Person bis zur nächsten regulären Wahl im Amt bleibt.

§ 14
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier). Sämtliche Funktionäre werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt (Ausnahme Artikel 13 (2)). Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Funktionsstelle ist durch Vorstandsbeschluss zu besetzen. Die Funktion eines so gewählten Funktionärs dauert bis zum Schluss der betreffenden Funktionsperiode.

(2) Wiederwahl oder eine erneute Ernennung zur selben Position ist zulässig.

§ 15
Obliegenheiten und Funktionen

Der Vorstand

• führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutengemäß nicht ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen;
• ist befugt Ausschüsse einzurichten, deren Mitglieder und Vorsitzende zu nominieren sowie Regelungen zur Festlegung deren Obliegenheiten, Verantwortungsbereiche und Verfahrensweisen zu erlassen.
• genehmigt die Entscheidungen aller Ausschüsse. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Verein wird durch die gemeinsame Unterfertigung von zwei Mitgliedern des Vorstandes gebunden.

§ 16
Sitzungen

(1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Sitzungsortes und der Tagesordnung und soll mindestens 20 Tage vor der anberaumten Sitzung verlautbart werden. Eine Sitzung kann auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden. Eine derartige Anfrage hat unter Angabe der zu behandelnden Agenden zu erfolgen und gegebenenfalls eine oder mehrere Anträge zur Abstimmung zu enthalten.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen. Ist dieser verhindert, werden seine Pflichten (in absteigender Reihenfolge) vom Vizepräsident, Sekretär oder Kassier oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes übernommen. Der Sekretär führt ein Sitzungsprotokoll, das die Diskussionen zusammenfasst und die erlassenen oder abgelehnten Anträge auflistet. Die Sitzungsprotokolle werden vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten geprüft und ehest möglich an alle Mitglieder des Vorstandes verteilt. Die Sitzungsprotokolle bedürfen der Genehmigung des Vorstandes bei seiner nächsten Sitzung.

§ 17
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Abstimmungen

Die Beschlussfähigkeit zur Durchführung von Geschäften des Vorstandes erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand verabschiedet seine Beschlüsse mit einer relativen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes können Punkte auf die Tagesordnung setzen, indem sie den Präsidenten mindestens zehn Tage vor der Sitzung darüber in Kenntnis setzen. Nach Ermessen des Präsidenten können Tagesordnungspunkte auch kurzfristiger hinzugefügt werden.

§ 18
Der Beirat

Der Vorstand kann in seinem eigenen Ermessen durch Beschluss einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Die Beiräte werden vom Vorstand für einen Zeitraum von 2 Jahren bestellt. Die Funktionsperiode der Beiräte endet automatisch mit dem Ende der Funktionsperiode der die Beiräte bestellenden Vorstandsmitglieder. Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Stelle ist durch Vorstandsbeschluss bis zum Ablauf der betreffenden Funktionsperiode zu besetzen.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Die Beiräte sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sind jedoch bei Beschlussfassungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

§ 19
Der Rechnungsprüfer

Der Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind von der Generalversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 20
Das Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen der Präsident; sofern der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied in die zu schlichtenden Streitigkeiten involviert ist entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

§ 21
Die Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer im Sinn der §§ 34ff BAO 7/8 gemeinnützigen Organisation mit der Auflage zuzuwenden, dieses für ausschließlich Wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
Der letzte Vorstand des Vereins hat die zuständigen Behörden über die freiwillige Auflösung des Vereins schriftlich zu informieren.

§ 22
Finanzgebarung, gültiges Recht

Die vorliegenden Statuten werden von österreichischem Recht geleitet und danach verfasst und ausgelegt. Die Finanzgebarung des Vereins hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Wien, am 7. September 2017

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Marktl
Präsident

Senator MedR Dr. Hannes Schoberwalter
Vize-Präsident